Satzung

§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    “Städtepartner Stettin e.V.,
    Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft mit Stettin”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Kreuzberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”. Zweck des Vereins ist die Förderung des Völkerverständigungsgedankens.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Organisation von Begegnungen zwischen Menschen aus Berlin und Stettin,
    • durch die Organisation von Veranstaltungen für den Austausch über Geschichte, Kultur oder soziale Fragen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch Tod der natürlichen, bzw. Löschung der juristischen Person im Register;
    • durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Schluß des Geschäftsjahres;
    • durch Ausschluß.
  4. Der Ausschluß kann bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres oder wenn das Verbleiben eines Mitgliedes das Ansehen des Vereins gefährdet erfolgen. Vor dem Ausschluß ist das betreffende Mitglied zu hören. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Hiergegen ist Widerspruch möglich. Über einen Widerspruch des ausgeschlossenen Mitglieds muß die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheiden.
  5. Der Verein kann natürliche oder juristische Personen als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen.
  6. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen.
  2. Jedes Mitglied ist zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Der Verein kann einen Beirat und Ausschüsse einberufen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie soll jeweils innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres stattfinden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder – im Verhinderungsfall – von seinem/ihrem Stellvertreter/in schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein von dem/der Protokollführenden zu unterzeichnendes Protokoll zu erstellen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Verlangt ein Mitglied eine geheime Abstimmung, so muß dem entsprochen werden.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht und den Jahresabschluss entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
    Darüberhinaus ist die Mitgliederversammlung zuständig für 

    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl der Rechnungsprüfer,
    • Satzungsänderungen,
    • die Benennung von Beiratsmitgliedern,
    • die Auflösung des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu acht Mitgliedern, und zwar
    • dem/der Vorsitzenden,
    • seinem/ihrem Stellvertreter/in,
    • dem/der Kassenwart/in
    • seinem/ihrem Stellvertreter/in
    • bis zu vier Beisitzer/innen

    Der Verein wird von dem/der Vorsitzenden bzw. seinem/ihrem Stellvertreter/in und einem zweiten Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen finden in der jeweils ersten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres statt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.
  3. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Vorstandssitzungen sind öffentlich.
  5. Dem Vorstand müssen mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer angehören.
  6. Sofern ein Beirat besteht, beruft der Vorstand die Sitzungen des Beirates ein.

§ 8 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus bis zu zwölf Personen, davon
    • drei, die von den Fraktionen vorgeschlagen und der Mitgliederversammlung bestätigt werden,
    • bis zu neun Personen des öffentlichen Lebens (z.B. aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft), die von der Mitgliederversammlung benannt werden.
  2. Der Beirat unterstützt den Verein bzw den Vorstand bei der Planung, Erledigung und Auswertung seiner Arbeit.

§ 9 Auflösung

  1. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Völkerverständigungsgedankens.
  3. Falls ein solcher Beschluß über die Verwendung des Vereinsvermögen nicht erfolgt, fällt das Vereinsvermögen an den Senat von Berlin mit der Maßgabe, es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke der Völkerverständigung in freier Trägerschaft zu verwenden. Beschlüße über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens durch die Mitgliederversammlung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.